Kumulative Belastung
Nicht nur ein Großereignis kann krank machen. Belastungen können sich über viele Einsätze und Jahre aufbauen.
Initiative zur Vereinsgründung
Helfern helfen setzt sich dafür ein, dass posttraumatische Belastungsstörungen bei Einsatzkräften und anderen Helfenden als Berufskrankheit anerkannt, nach transparenten Maßstäben begutachtet und materiell abgesichert werden.
Wir bauen derzeit einen Verein auf und suchen Menschen, die mitgründen, mitdenken oder die Initiative unterstützen möchten.
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Warum Helfern helfen?
Rund 434.500 Menschen engagieren sich laut Statistik Austria 2025 freiwillig in Katastrophenhilfs- und Rettungsdiensten. Gemeinsam leisten sie etwa 1,27 Millionen Stunden pro Woche.
Der wirtschaftliche Wert der gesamten Freiwilligenarbeit in Österreich wird für 2021 im oberen Berechnungsszenario auf bis zu 10,1 Milliarden Euro geschätzt. Dieser Gesamtwert umfasst alle Tätigkeitsbereiche.
Eine Gesellschaft, die auf ihre Helferinnen und Helfer zählt, muss auch für sie einstehen, wenn sie durch dieses Helfen erkranken.
Quellen: Statistik Austria, Freiwilligentätigkeit 2025, Tabellen 19 und 22 (PDF); NPO-Satellitenkonto, Berichtsjahr 2021, S. 8 (PDF).
PTBS bleibt oft lange unerkannt. Nicht alle Betroffenen verbinden Schlafstörungen, Rückzug, Reizbarkeit oder Schwierigkeiten in Familie und Beruf mit belastenden Einsätzen.
Manche versuchen, innere Unruhe, Erinnerungen oder Anspannung mit Alkohol, Medikamenten oder anderen Substanzen zu dämpfen. Dann werden mitunter nur sichtbare Folgen behandelt, während die zugrunde liegende Erkrankung unentdeckt bleibt.
Nicht nur ein Großereignis kann krank machen. Belastungen können sich über viele Einsätze und Jahre aufbauen.
Betroffen sein können Haupt- und Ehrenamtliche, Zivildiener, Ersthelfende, Leitstellenpersonal, Pflegekräfte, Ärztinnen und Ärzte, Feuerwehr, Polizei, Soldatinnen und Soldaten sowie bereits Ausgeschiedene.
Manche fahren weniger Einsätze, wechseln in Hintergrundaufgaben und verschwinden schließlich ganz aus der Organisation – ohne dass die Erkrankung als mögliche Einsatzfolge erkannt wurde.
Drei Kernziele
Die Anerkennung ist mehr als eine Frage der Entschädigung. Sie nimmt die jeweils zuständigen gesetzlichen Unfallversicherungsträger in die Verantwortung, berufsbedingte Erkrankungen zu verhindern, Betroffene angemessen zu behandeln und medizinische, berufliche und soziale Rehabilitation zu unterstützen.
Damit entsteht die Grundlage für berufsspezifische Präventions-, Therapie- und Rehabilitationsprogramme.
Die Einschätzungsverordnung legt für den Grad der Behinderung feste Sätze und Rahmensätze fest, auch für psychische Funktionsbeeinträchtigungen. Die Einordnung innerhalb eines Rahmensatzes muss begründet werden. Für die unfallversicherungsrechtliche Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) fehlt bei psychischen Traumafolgen eine vergleichbar verbindliche, traumaspezifische Bewertungssystematik.
Das gibt Sachverständigengutachten besonders großes Gewicht für existenziell wichtige Leistungen. Helfern helfen fordert nachvollziehbare Kriterien, fachliche Qualifikationsstandards und eine überprüfbare Begründung der Bewertung. Grad der Behinderung und MdE sind unterschiedliche Bewertungen; ihre Prozentwerte sind nicht unmittelbar übertragbar.
Wer durch das Helfen erkrankt, braucht mehr als einen Therapieverweis: gesicherte Behandlung, Rehabilitation, Unterstützung bei der Rückkehr und Schutz vor dem Verlust von Beruf, Familie und Existenz.
Recht und Wirklichkeit
Ein einzelnes, zeitlich begrenztes traumatisches Ereignis kann als Arbeits- oder Dienstunfall anerkannt werden. Entsteht dieselbe Erkrankung durch wiederholte Belastungen über mehrere Dienste, kann die Anerkennung am engen Unfallbegriff scheitern. Solange PTBS nicht als Berufskrankheit erfasst ist, bleibt eine Lücke.
Selbst nach Anerkennung entscheiden Kausalitätsgutachten und die Bewertung der MdE über tatsächliche Leistungen. Fehlen ausreichend verbindliche Maßstäbe für psychische Traumafolgen, werden medizinische Trennungen und Prozentwerte existenziell – und für Betroffene schwer vorhersehbar.
Für den Grad der Behinderung gibt es in der Einschätzungsverordnung feste Sätze und Rahmensätze, auch für psychische Funktionsbeeinträchtigungen, mit einer Begründungspflicht für die Einordnung innerhalb des Rahmens. Für die unfallversicherungsrechtliche MdE fehlt bei psychischen Traumafolgen eine vergleichbar verbindliche, traumaspezifische Bewertungssystematik.
Diese zweite Schutzlücke besteht bereits heute bei anerkannten Arbeits- und Dienstunfällen. Auch eine Aufnahme von PTBS in die Berufskrankheitenliste würde sie nicht automatisch schließen. Dafür braucht es zusätzlich verbindliche und nachvollziehbare Maßstäbe für die Bewertung der Minderung der Erwerbsfähigkeit.
Ob die unterschiedliche gesetzliche Konkretisierung Fragen der Gleichbehandlung, Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit aufwirft, soll unabhängig verfassungs- und sozialrechtlich geprüft werden.
Im Fall eines Polizisten am Salzburger Hauptbahnhof verneinte der OGH 2021 einen Dienstunfall, weil sich die PTBS über vier Dienste entwickelte und kein einzelner Vorfall wesentlich hervortrat. Der Fall macht die Lücke zwischen Unfall und Berufskrankheit sichtbar.
Ein Trafikbetreiber und ausgebildeter Sanitäter leistete 2020 bei einem Verkehrsunfall Erste Hilfe. Das Ereignis wurde als Arbeitsunfall und als wesentliche Bedingung für die PTBS anerkannt. Eine Versehrtenrente erhielt er dennoch nicht: Die zusätzliche unfallbedingte MdE wurde mit fünf Prozent beurteilt und erreichte damit nicht die Leistungsschwelle von zwanzig Prozent.
Im Verfahren wurden zugleich psychische Traumafolgen berücksichtigt, die bereits vor diesem Unfall bestanden und einem früheren humanitären Auslandseinsatz zugerechnet wurden. Dieser frühere Einsatz war selbst nicht als Versicherungsfall anerkannt und hatte zu keiner Leistung aus der gesetzlichen Unfallversicherung geführt. Der nicht entschädigte Anteil wurde bei der Beurteilung der Folgen des Arbeitsunfalls von 2020 dennoch als Vorschädigung behandelt.
Im erstinstanzlichen Verfahren wurden die psychischen Funktionsbeeinträchtigungen zunächst gemeinsam bewertet. Erst nach einer ergänzenden Erörterung im Berufungsverfahren wurden fünfzehn Prozent als vorbestehend und nur fünf Prozent als unfallbedingt eingeordnet. Ob diese Trennung medizinisch schlüssig war und ob ein weiteres Gutachten erforderlich gewesen wäre, behandelte der OGH als nicht überprüfbare Beweiswürdigung.
Damit blieb der frühere Anteil ohne Entschädigung, während er zugleich die Bewertung der Folgen des später anerkannten Arbeitsunfalls begrenzte. Die Anerkennung des Ereignisses allein garantiert noch keinen ausreichenden sozialen Schutz.
Bei psychischen Traumafolgen ist fraglich, ob eine schematische Trennung in Vorschaden und neuen Verschlimmerungsanteil dem Krankheitsbild gerecht wird. Verschiedene traumatische Erinnerungen können unterscheidbar bleiben und dennoch dieselben Systeme der Bedrohungsverarbeitung, Emotionsregulation und Alltagsfunktion beeinträchtigen. Gutachten müssen deshalb ausdrücklich prüfen und begründen, ob die Folgen tatsächlich voneinander trennbar sind oder funktionell zusammenwirken.
Stand der Wissenschaft
Österreich verwendet für Dokumentation und Abrechnung weiterhin ICD-10. Gutachten müssen dennoch nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft erstellt werden. Dazu gehört, die Weiterentwicklungen der ICD-11 fachlich zu berücksichtigen.
Bei einer korrekt nach ICD-11 diagnostizierten PTBS ist eine erhebliche Beeinträchtigung wichtiger Lebensbereiche bereits Bestandteil der diagnostischen Einordnung – oder die Funktionsfähigkeit wird nur unter erheblicher zusätzlicher Anstrengung aufrechterhalten. Wird die Diagnose übernommen, zugleich aber jede erhebliche funktionelle Beeinträchtigung verneint, muss dieser scheinbare Widerspruch nachvollziehbar erklärt werden.
Diese klinische Feststellung ergibt keinen automatischen MdE- oder Behinderungsprozentsatz. Sie muss in einer nachvollziehbaren Funktionsbeurteilung aber angemessen berücksichtigt werden.
Quellen: WHO ICD-11 CDDR (2024) · Psychotherapeutische Gutachten.
Ersthelfende erfassen
Helfern helfen fordert: Bei schweren oder potenziell traumatisierenden Ereignissen soll die Polizei gesetzlich verpflichtet werden, private Ersthelfende und unmittelbar betroffene Augenzeuginnen und Augenzeugen verbindlich zu erfassen. Rettungsdienst und Feuerwehr müssen sich auf unaufschiebbare medizinische und technische Maßnahmen konzentrieren. Die Erfassung für die Nachsorge soll deshalb als klar geregelte zusätzliche Aufgabe der Polizei verankert werden.
Die Dokumentation soll sicherstellen, dass Betroffene Informationen über mögliche Traumafolgen erhalten und nach einigen Tagen oder Wochen von einer qualifizierten, unabhängigen Nachsorgestelle kontaktiert werden können. Dafür braucht es eine klare gesetzliche Grundlage, Datensparsamkeit, festgelegte Löschfristen und geschützte Kontaktdaten. Die Erfassung dient nicht der Kontrolle oder Pathologisierung. Die Inanspruchnahme der Hilfe bleibt freiwillig; Betroffene können weitere Kontakte ablehnen.
Freiwillige Nachkontakte nach einigen Tagen und Wochen können helfen, Symptome früh zu erkennen. Bestehende Peer-Support-Netze vieler Organisationen sind wertvoll – sie ersetzen bei einer anhaltenden Erkrankung jedoch weder qualifizierte Behandlung noch sozialrechtliche Absicherung.
Historische Entwicklung
1889: Die „traumatische Neurose“ wird in Deutschland als entschädigungspflichtige Unfallfolge anerkannt – noch nicht als Berufskrankheit im heutigen Sinn.
Frühe Debatte und 1926: Schon früh wurde die Ungleichbehandlung psychischer und körperlicher Unfallfolgen kritisiert: Eine besondere Anfälligkeit schließt bei körperlichen Schäden den Anspruch nicht einfach aus. Im September 1926 leitete eine Grundsatzentscheidung des Reichsversicherungsamtes gegen die Entschädigung psychischer Unfallfolgen eine rechtliche Abwertung ein.
1934–1939: In der nationalsozialistischen Zeit wurde daraus systematische Entrechtung. Am 3. Juli 1934 wurde eine rechtliche Handhabe geschaffen, rechtskräftige Versorgungsentscheidungen aufzuheben. Zwischen 1934 und 1939 wurden rund 16.000 Versorgungsansprüche psychisch erkrankter Kriegsbeschädigter aufgehoben. Betroffene konnten als erblich belastet eingestuft, zwangssterilisiert und später Opfer der nationalsozialistischen Krankenmorde werden.
1940: Ministerialrat Kurt Günther im Reichsarbeitsministerium erklärte laut der historischen Darstellung Stephanie Neuners: „Für die Reichsversorgung spielt somit die Neurose keine Rolle mehr.“
Nach 1945: Diese Denkweise verschwand nicht sofort. Die in der Fachliteratur beschriebene Annahme einer unbegrenzten psychischen Ausgleichsfähigkeit wirkte in Begutachtungen von Holocaustüberlebenden teilweise bis etwa 1991 fort.
Heute: Die damaligen Begriffe sind überholt, die Grundfrage bleibt: Wie schützt das Sozialrecht Menschen, die durch ihre Arbeit oder ihren Einsatz psychisch erkranken?
Diese Geschichte verpflichtet zur Wachsamkeit, wenn psychische Traumafolgen mit vermeintlicher Veranlagung, fehlender objektiver Verletzung oder angeblich ausreichender Willenskraft abgewertet werden.
Literatur: Neuner (2011), S. 181, 184–185 und 198; Maercker (2013), S. 9.
Was bereits funktioniert
Auch die deutsche Rechtsprechung zeigt einen konkreten Fortschritt: Nach dem BSG-Urteil vom 22. Juni 2023 (B 2 U 11/20 R) erkannte das Landessozialgericht Baden-Württemberg am 14. November 2025 (L 8 U 3211/23 ZVW) die PTBS eines Rettungssanitäters rückwirkend ab 7. April 2016 als Wie-Berufskrankheit an. Nach Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde durch das BSG am 12. Juni 2026 (B 2 U 7/26 B) blieb die Anerkennung bestehen. Das ist eine Einzelfallanerkennung nach deutschem Recht, keine automatische Anerkennung in Österreich.
Viele österreichische Organisationen haben bereits interne Netze und weiterführende Hilfen aufgebaut. Diese Arbeit verdient Anerkennung und eine verlässliche Anbindung an unabhängige Behandlung.
The Ambulance Staff Charity unterstützt aktive und ehemalige Beschäftigte im Rettungsdienst sowie ihre Angehörigen vertraulich und vermittelt passende Hilfen.
Programme für ukrainische Sanitäterinnen, Sanitäter und medizinisches Personal zeigen, wie zeitlich konzentrierte Rehabilitation mit anschließender Begleitung aussehen kann. Solche Modelle sind Anregungen – kein Ersatz für dauerhafte Versorgung.
Verein in Gründung
Gesucht werden Mitgründerinnen und Mitgründer, Betroffene, Angehörige, Fachleute und Unterstützende, die an einer unabhängigen, sachlichen und beharrlichen Interessenvertretung mitarbeiten möchten.
Bekunden Sie unverbindlich Ihr Interesse an einer Mitgliedschaft nach der Vereinsgründung. Dies ist noch kein Beitritt.
mitgliedschaft@helfernhelfen.at
Derzeit nehmen wir noch keine Spenden entgegen. Sobald der Verein gegründet ist und eine transparente Spendenmöglichkeit mit bestätigter Kontoverbindung besteht, informieren wir Interessierte gerne.
Vormerkung: „Ich möchte informiert werden, sobald der Verein steht und eine transparente Spendenmöglichkeit besteht.“
Eine Vormerkung ist unverbindlich und löst keine Zahlung aus.
Persönlicher Ausgangspunkt
Die Initiative geht von einem ausgebildeten Sanitäter und Erste-Hilfe-Ausbilder aus, der nach einem humanitären Auslandseinsatz an PTBS erkrankte. Ein späterer Erste-Hilfe-Einsatz bei einem schweren Verkehrsunfall verschlimmerte die bestehenden Traumafolgen. Sein sozialrechtliches Verfahren zeigte, wie weit Anerkennung und tatsächliche Absicherung auseinanderliegen können.
Die persönliche Geschichte soll auf dieser Seite nicht für sich allein stehen. Sie ist Ausgangspunkt für eine breitere Frage: Wie behandeln wir jene Menschen, auf deren Hilfsbereitschaft die Gesellschaft jeden Tag vertraut?
Danksagung
Blog und Newsletter
Neue Beiträge zur Vereinsgründung, zu unseren Zielen und zur Arbeit der Initiative finden Sie im Blog.
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Telefonische Unterstützung bei akuten Krisen und länger anhaltenden Belastungen.
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01 31330
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Anonyme, kostenfreie und arbeitgeberunabhängige Beratung für Menschen aus Gesundheits- und Sozialberufen nach belastenden oder kritischen Ereignissen.